Person, die zur Nutzung der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke berechtigt ist (§ 24 Abs. 2 WHG). Im juristischen Sinn ist ein Anlieger mit über den Gemeingebrauch hinausgehenden Rechten und Pflichten ausgestattet. Im Gegensatz zum Anlieger wohnt ein Bewohner bzw. Anwohner im betreffenden Gebiet und ein Anrainer hat seinen Besitz dort liegen. Anwohner und Anrainer sind automatisch immer auch Anlieger, nicht jedoch umgekehrt.